LG Hamburg erklärt ein zeitweises Feature in jDownloader 2 für illegal [Update]
Stefan Keller, den 19. Juni 2013Das Landgericht Hamburg hat die Software jDownloader 2 für verboten erklärt. Mit dem plattformunabhängigen Programm sei es möglich, geschützte Streaminginhalte herunterzuladen. Damit werde eine „wirksame technische Maßnahme“ umgangen, was nach § 95a UrhG verboten ist.
Gegen die Software hatte MyVideo.de geklagt, ein Tochterunternehmen von ProSiebenSat.1. Ganz so endgültig sei das Verbot aber noch nicht. Zunächst ist es nur eine Entscheidung in einem laufenden Verfahren. Darin wurde eine einstweilige Verfügung erwirkt. Laut Rechtsanwalt Thomas Stadler müsse man jedoch davon ausgehen, dass andere Gerichte die Sachlage ähnlich einschätzen werden.
Mit jDownloader 2 ist es möglich, Videos von der Plattform MyVideo.de herunterzuladen. Die Video-Plattform sah das als einen Verstoß gegen § 95a UrhG an, da man die Videos ausschließlich als Stream, weiterhin verschlüsselt und schließlich mit Token-URLs anbietet. Das beanstandete Programm könne all diese Schutzmaßnahmen umgehen, was letztendlich einen Download auf den eigenen Computer ermöglicht.
Die Entscheidung hat zur Folge, dass Herstellung, Verbreitung und gewerblicher Besitz von jDownloader 2 untersagt sind. Bei Zuwiderhandlungen muss der Softwarehersteller mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro rechnen, berichtet Golem.
Update: Wie die AppWork GmbH in einer Pressemitteilung aufklärte, sind die offiziellen Veröffentlichungen von jDownloader 2 nicht rechtswidrig. Es handelt sich lediglich um eine Funktion, die zeitweise in der sog. Nightly-Build enthalten war. Diese wurde durch die Open-Source-Community implementiert und wurde nach Bekanntwerden des Problems entfernt. Nightly-Builds werden alle fünf Minuten auf der Basis des aktuellen Quellcodes erstellt. Stabile Veröffentlichungen von jDownloader können und konnten zu keinem Zeitpunkt durch RTMPE geschützte Streams herunterladen, heißt es. Weiterhin wurden gegen die Verfügung Rechtsmittel eingelegt, um zu klären, wer in welchem Umfang für Open-Source-Software haftet. Voraussichtlich am 12. September wird das LG Hamburg hierzu eine Entscheidung fällen.