Verfassungsgericht: Vorratsdatenspeicherung teilweise eingeschränkt
ml, den 19. März 2008Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung kann sich freuen: das Bundesverfassungsgericht gab heute dem von mehreren zehntausend Bürgern unterstützten Eilantrag zum Stopp der Vorratsdatenspeicherung zum Teil statt.
Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung gilt seit Januar 2008 und verpflichtet Telekommunikationsanbieter die Verbindungsdaten seiner Teilnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten für Strafverfolgungszwecke zu speichern. Gegen dieses Gesetz hatten mehr als 30.000 Bürger, darunter auch der FDP-Politiker Burkhard Hirsch, vor dem Verfassungsgericht geklagt.
In einer vorläufigen Entscheidung stellte das Gericht jetzt fest, dass die Speicherung von Verbindungsdaten von Festnetz- und Mobilfunkanschlüssen weiter zulässig ist, denn nicht das Speichern, sondern erst der Abruf der Daten, sei ein Eingriff in die Freiheitsrechte des Bürgers. Dabei ließ das Verfassungsgericht aber offen, wie die Vorratsdatenspeicherung generell mit dem Prinzip von Datensparsamkeit und Datenvermeidung vereinbar ist.
Bundesverfassungsgericht mit vorläufiger Entscheidung
Das Gericht legte der Bundesregierung auf, bis zum 1. September ein Gutachten vorzulegen, in dem die praktischen Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherung dargelegt werden. Insofern kann mit dem Beginn der Hauptverhandlung nicht vor Ende des Jahres gerechnet werden. Allerdings schränkte das Verfassungsgericht den vorläufigen Bereich für die Anwendung des Gesetzes ein.
Nur wenn eine schwerwiegende Straftat vorliegt darf der Staat auf die Verbindungsdaten zugreifen. Der Verdacht muss durch Tatsachen begründet sein. Zudem muss die Aufklärung der Straftat auf anderem Wege erheblich erschwert oder gar unmöglich sein. Den Datenabruf z. B. beim illegalen Herunterladen von Musik schloss das Verfassungsgericht aus.