Wie legal ist Mega? Kim Dotcoms neuer Cloud-Dienst aus Sicht eines Anwalts
Stefan Keller, den 22. Januar 2013Kim Dotcoms neuer Cloud-Dienst, Mega, ist am Wochenende gestartet und erfreut sich großer Beliebtheit. Im Gegensatz zum Vorgängerprojekt Megaupload will sich der gebürtige Deutsche mit Mega nicht rechtlich angreifbar machen – die Daten sind allesamt verschlüsselt und den Schlüssel kennt nur derjenige, der die Dateien hochgeladen hat. Ob er sich damit zu weit aus dem Fenster lehnt, hat Rechtsanwalt Christian Solmecke erörtert.
Nach nur 24 Stunden konnte Kim Dotcom mit seinem neuen Projekt „Mega“ die erste Million Benutzer anlocken. Es handelt sich im Wesentlichen um einen Cloud-Dienst, der die Dateien automatisch verschlüsselt. Der Hochlader kann die Links samt Schlüssel dann weiter verteilen. Grundsätzlich wird aus Mega daher aber noch keine legale Version von Megaupload, befürchtet Solmecke.
Auf die User kommt es an
Die Einschätzung des Juristen ist, dass die Legalität der Webseite damit steht und fällt, was die Benutzer hochladen, wem sie es zugänglich machen und wie der Betreiber auf Meldungen von Urheberrechtsverletzungen reagiert. Da die Daten allesamt verschlüsselt sind, wird es für Strafverfolger und Rechteinhaber schwieriger, Verstöße gegen das Urheberrecht zu beweisen und zu ahnden, aber unmöglich sei es deshalb nicht.
Bloßes Hochladen nicht verboten
Weiterhin merkt Solmecke an, dass das bloße Hochladen, selbst von urheberrechtlich geschütztem Material, kein Problem darstellt. Selbst das Weitergeben des Links samt Code an Freunde oder Verwandte sei noch unbedenklich. Das Problem mit dem Recht entstehe erst, wenn „die Öffentlichkeit“ Zugriff auf die Dateien habe. Dabei ist es egal, ob das Material verschlüsselt war oder nicht.
Dotcom haftet ebenfalls
Eigentlich wollte sich Kim Dotcom mit der Zwangsverschlüsselung eine Beruhigungspille verabreichen unter dem Motto „ich weiß nicht, was auf den Servern liegt, also kann man mich nicht belangen“. So einfach ist dies laut Solmecke aber nicht. Wenn ein Rechteinhaber einen Verstoß meldet, ist der Dienstbetreiber dennoch dazu verpflichtet, die Inhalte zu löschen. Aufgrund des Digital Millenium Copyright Act (DMCA), das in den USA gültig ist, verfügt Mega über ein Abuse-Formular, um solche Verstöße melden zu können. Laut einem Urteil des BGH wäre Mega sogar dazu verpflichtet, Linksammlungen auf weitere, gleichartige Verstöße hin zu untersuchen.
Abschließend hält Christian Solmecke fest, dass die automatische Verschlüsselung kein Freibrief sei, um das Urheberrecht zu verletzen. Unter diesem Problem leiden jedoch auch alle anderen Anbieter von Online-Speicherplatz – nur wenige werden aber mit der Begehung von Urheberrechtsverletzungen in Zusammenhang gebracht.