Verkaufen bei Amazon rechtswidrig
Alexander Trust, den 26. Januar 2016Gleich zwei Gerichte in Deutschland haben entschieden, dass der Verkauf von Waren auf Amazon rechtswidrig ist. Die E-Mail-Weiterleitungsfunktion, auf die Verkäufer jedoch keinen Einfluss haben, sei unlauterer Wettbewerb.
Wettbewerber wegen Amazon-Funktion verklagt
Auf Amazon gibt es auf den Produktseiten die Möglichkeit Artikel Freunden weiterzusagen, auch per E-Mail. Gerade diese E-Mail-Weiterleitungsfunktion hat ein Wettbewerber aus Lippetal einem Verkäufer von Regenschirmen aus Kulmbach als unlautere Werbung angekreidet und geklagt.
Schon 2014 entschied das LG Arnsberg im Sinne des Klägers. Im Juli 2015 folgte das OLG Hamm diesem Urteil (Az. 4 U 59/15) und erließ eine einstweilige Verfügung. Mittlerweile ist jedoch ein rechtskräftiges Urteil in diesem Fall gesprochen.
Verkäufer bei Amazon können verklagt werden
Das Gericht entschied, dass E-Mails, selbst wenn diese nicht durch den Anbieter selbst verschickt würden, sondern von Kunden, als „unzumutbare Belästigung“ nach Paragraph 7 UWG einzustufen seien. Denn die Empfänger hätten vorab nicht in jedem Fall zugestimmt, diese Werbung zu erhalten. Die Verkäufer seien entsprechend gehalten, diese Funktion zu unterbinden.
Das geht allerdings nicht, da die Funktion von Amazon selbst bereitgestellt wird. Diese Tatsache wurde von beiden Gerichten nicht gewürdigt. Amazon wurde, so heißt es, mehrfach kontaktiert, wollte jedoch keine Änderungen an dieser Funktion vornehmen.
In der Konsequenz untersagte das Gericht dem Verkäufer seine Waren bei Amazon anzubieten, wenn er nicht sicherstellen könne, dass keine unzumutbare Belästigung geschehen könne.
„Sollte Amazon sich auch zukünftig (…) weigern, die bisherige Praxis der Weiterempfehlungsfunktion abzuändern, so kann der einzelne betroffene Online-Händler Amazon auf Regress in Anspruch nehmen, wenn er von einem Wettbewerber verklagt wird.“
RA Dr. Bahr
Amazon ist regresspflichtig
Die Kanzlei Dr. Bahr aus Hamburg, die den Beklagten aus Kulmbach vertrat, ist nach dem Urteil des OLG Hamm der Auffassung, dass Amazon in jedem Fall dafür haftbar gemacht werden kann. RA Dr. Bahr ist der Auffassung, dass man Amazon in Regress nehmen kann und betont, dass nach dem Urteil derzeit kein rechtssicheres Verkaufen auf Amazon möglich ist.