Filesharing – Neue Hoffnung für abgemahnte Internet-Nutzer
Alexander Trust, den 2. April 2011Das OLG Köln hat die Vermutungswirkung von Filesharing-Verfahren in einem neuen Urteil entschärft. Der Beschluss vom 24. März 2011 gibt abgemahnten Internet-Nutzern nun neue Hoffnung, auch darauf, dass Prozesskostenhilfeanträge nicht mehr abgelehnt werden.
In einem neuen Beschluss vom 24. März mit dem Aktenzeichen (Az. 6 W 42/11) wird die bisherige rigide Rechtssprechung des Landgerichts Köln in Bezug auf das Filesharing abgemildert und somit abgemahnten Internet-Nutzern neue Hoffnung gegeben, informiert Rechtsanwalt Christian Solmecke.
Zu Lasten des Anschlussinhabers wurde bisher „vermutet“, dass die ermittelte IP-Adresse per se korrekt sei und man den Anschlussinhaber zur „Störerhaftung“ heranziehen könne, da dieser seinen Angehörigen oder Dritten den Anschluss zur Internet-Nutzung zur Verfügung stellen würde. Somit hatten Beklagte bislang – zumindest vor dem OLG Köln – kaum Erfolgsaussichten, da es den Betroffenen selten bis gar nicht möglich ist, zu beweisen, wer – oder wer nicht – den Internet-Anschluss des Beklagten genutzt bzw. missbraucht haben könnte.
Bislang wurden Bemühungen, diese pauschale „Vorverurteilung“ zu entkräften mit der Begründung abgewiesen, dass es sich um ein „pauschales Abstreiten ins Blaue hinaus“ handele. Der 6. Zivilsenat des OLG Köln nahm indes Stellung zum Umgang mit Filesharing-Verfahren. Anstoß wurde u. a. an der Tatsache genommen, dass vielen Beklagten Prozesskosten aus Mangel an Erfolgsaussicht verwehrt blieben. Der Zivilsenat hob den Beschluss zur Prozesskostenhilfe nun auf und wies das OLG Köln darauf hin, dass man keine Prozesskostenhilfe aus Mangel an Erfolgsaussicht der Verteidigung verwehren dürfe. Auch sei eine Täterschaft eines Beklagten nicht aufgrund der ermittelten IP-Adresse und der Anschlussinhaberschaft per se bewiesen.
Das OLG sah eine Täterschaft bislang als bewiesen an, da „die ausreichende Möglichkeit“ eines Verstoßes bestehe. Bislang wurde jedwedes Bestreiten der Vermutung als unbeachtlich abgewiesen. Der 6. Zivilsenat korrigierte diese Rechtsauffassung nun und wies darauf hin, dass ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO sehr wohl zulässig sei. Grundsätzlich sei der Anschlussinhaber eines Internet-Anschlusses zur Aufklärung und Belehrung auch gegenüber volljährigen Haushaltsmitgliedern verpflichtet, auch wenn diese Pflicht möglicherweise der Vorschrift des § 1357 BGB zuwider steht, wonach jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Prozesskostenhilfe dürfe auch dann nicht verwehrt werden, wenn tatsächlich eine Rechtsverletzung über den Anschluss des Beklagten begangen worden sei.